Meine Nachbarin oder mein Nachbar hat eine Videokamera aufgestellt. Ist dies zulässig? Muss sie um meine Erlaubnis bitten?

28. Februar 2024

Die schweizweite Entwicklung, in Bezug auf Kleinkriminalität macht auch vor der Gemeinde Münsterlingen keinen Halt. In der Folge wurden in den letzten Monaten vermehrt auf vielen Privatgrundstücken, private Videokameras installiert.
Seither gehen bei der Verwaltung immer mehr Klagen und Beanstandungen ein, worin vermutet wird, dass die Privatsphäre verletzt werde.

Solange der Schutz von Personen im Öffentlichen Raum nicht tangiert wird, ist die Gemeinde für die Abklärung nicht zuständig.

Wir führen im Folgenden einen Auszug aus dem Eidgenössischen Datenschutz (EDÖB) auf.

In der Regel werden Videokameras durch Private zu Sicherheitszwecken installiert. Eine Person kann ein überwiegendes privates Interesse an der Videoüberwachung geltend machen und diese damit rechtfertigen, vorausgesetzt, dass die Bearbeitungsgrundsätze eingehalten werden. Wenn die Kamera einen Bereich filmen soll, der im Normalfall nicht exklusiv durch die Person, die die Kamera betreibt, benutzt wird, muss das Schutzinteresse von anderen Personen, die von dieser Videoüberwachung betroffen sind, im Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigt werden.

Wenn Ihr Nachbar (oder auch die Liegenschaftsverwaltung bzw. Vermieterin) beabsichtigt, eine Kamera zu installieren, um ein von einem bestimmten Kreis von Personen genutzten Bereich oder Raum, z.B. die Garage oder die Waschküche zu überwachen, dann müssen Sie und alle, die diesen Bereich nutzen, im Voraus konsultiert werden. Nur durch den Einbezug der direkt betroffenen Personen kann eine Lösung gefunden werden, die alle Interessen berücksichtigt und somit verhältnismässig ist.

Auch wenn die Kamera in erster Linie nur das private Grundstück des Nachbars und nicht ein gemeinsam benutztes Areal überwachen soll, können Sie trotzdem, je nach Platzierung der Kamera und je nach Umständen (z.B. Sie haben einen Wegrecht) von dieser Videoüberwachung direkt betroffen sein. Wenn die Kamera nicht anders platziert werden kann, sodass Sie sich potenziell im Aufnahmebereich der Kamera aufhalten werden, dann muss der Nachbar Sie auch im Voraus konsultieren.

Für den datenschutzkonformen Betrieb einer Videoüberwachungsanlage müssen unter anderem Privatpersonen Folgendes beachten:

  • Der Aufnahmebereich muss sich auf das eigene Grundstück beschränken.
  • Der Betrieb einer Videoüberwachungsanlage muss gerechtfertigt sein.
  • Eine Videoüberwachung muss verhältnismässig und zweckmässig sein.
  • Die Videoüberwachung muss transparent, d.h. klar erkennbar sein.
  • Um nach mutmasslichen Tätern zu fahnden oder sie an den Pranger zu stellen, handelt widerrechtlich.

Die Aufzählung ist nicht vollständig.

Der Gemeinderat bittet Sie, sich zum Wohle aller an die gültigen Regeln zu halten.